Neuregelung der Maklercourtage für den Immobilienmakler
Exakt am Tag vor Heiligabend 2020, trat eine Neuerung zum Maklergesetz in Kraft.
Im Mai 2020 hatte das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf Nr. 19/15827 verabschiedet. Sieben Monate später wurde Realität, was bereits seit Langem bemängelt wurde und nach Aussage vieler Fachleute zu Ungleichheiten geführt hatte. Es geht darum, wer die Maklercourtage bezahlte: Immobilienverkäufer oder Immobilienkäufer.
Diese Neuregelung im Maklergesetz gilt für den Endverbraucher. Erfolgt der Immobilienkauf im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, dann bleibt es bei der vorherigen Regelung. Die Aufteilung der Courtage kann in diesen Fällen auch zukünftig frei vereinbart werden.
Bestellerprinzip Ade
Bis zum 22.12.2020 galt das Bestellerprinzip. Demzufolge bezahlte derjenige den Makler, der ihn mit dem Immobilienverkauf beziehungsweise mit dem Immobilienkauf beauftragte. Anders formuliert zahlte derjenige, der den Makler bestellt nach dem Grundsatz: Wer die Musik bestellt der muss sie auch bezahlen.
Das Bestellerprinzip wurde durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.06.2016 mit dem Tenor für grundgesetzkonform erklärt, dass die Regelung gerechtfertigt sei, „um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, die es auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden gebe“.
Immobilienverkäufer zahlt die Hälfte
Die Neuregelung, die ab dem 23.12.2020 in Kraft getreten ist, ist das genaue Gegenteil des vorherigen Bestellerprinzips. Sie gilt für diejenigen Maklerverträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden und den Kauf respektive Verkauf von Privatimmobilien sowie Eigentumswohnungen betreffen.
An die Stelle der vorherigen individuellen Absprache trat eine generelle Courtageverteilung 50:50. Verkäufer und Käufer zahlen jeweils die Hälfte der Maklerprovision. Es gibt kein Verhandeln und kein Feilschen mehr. Die vom Gesetzgeber vorgegebene hälftige Teilung ist nicht verhandelbar. Es kommt auch nicht darauf an, wer von beiden Seiten den Makler beauftragt. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 656c und 656d neue Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.
Beispiel Waldshut-Tiengen – Haus verkaufen respektive Wohnung verkaufen
Dazu ein praktisches Rechenbeispiel für die Immobilienvermittlung in Waldshut-Tiengen.
Die Maklerprovision wird hier in Baden-Württemberg mit 7,14 Prozent angesetzt. Bei einem Immobilienpreis von 400.000 Euro ergibt das den Betrag von 28.560 Euro. Nach dem vorherigen Bestellerprinzip ging der Betrag komplett zu Lasten des Immobilienkäufers.
Seit dem 23.12.2020 entfällt auf beide Seiten anteilig derselbe Betrag von 14.280 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob der Hausverkäufer den Makler mit der Käufersuche oder der Hauskäufer mit einer Verkäufersuche beauftragt.
Sollte der Makler auf den Gedanken kommen, mit einer der beiden Parteien eine unentgeltliche Tätigkeit zu vereinbaren, dann gilt das gleichermaßen auch für die andere Vertragspartei. In diesem Falle müsste der Makler zwangsläufig ganz umsonst arbeiten – Außer Spesen nichts gewesen.
Fazit – Auch zukünftig kein Erfolg ohne den Makler
Als Resümee bleibt festzuhalten, dass der Makler seit dem 23.12.2020, wie man sagt mit offenen Karten spielen kann beziehungsweise muss. Für den Haus- und Wohnungskäufer ist das Immobiliengeschäft gegenüber dem vorherigen Bestellerprinzip deutlich günstiger. Dem Verkäufer entstehen Kosten, die er vorher nicht hatte und nicht kannte.
Die allgemeine Befürchtung des Immobilienkäufers, dass der Verkäufer seine anteilige Maklerprovision „auf den Verkaufspreis draufschlägt“, ist auf den ersten Blick verständlich, in der Praxis jedoch unbegründet. Der erfahrene und seriöse Makler weiß, dass ein überteuerter Immobilienpreis die Verkaufschancen deutlich reduziert. Je länger die Immobilie am Markt angeboten wird, desto mehr sinkt ihr Wert in den Augen des potentiellen Käufers.
Wienke Immobilien ist ein innovatives Immobilienbüro mit Sitz in der Gemeinde D-79804 Dogern im Landkreis Waldshut. Das im Sommer 2013 von Carsten Wienke gegründete Unternehmen vermittelt private sowie gewerbliche Immobilienkäufe und Verkäufe inklusive Vermietungen. Der Service rund um Ihre Immobilie beinhaltet das komplette Portfolio eines Immobilienmaklers nach § 34c GewO, bis hin zum kostenlosen Homestaging.