Das neue Maklergesetz 2020

Das neue Maklergesetz 2020

Maklerprovision

Beim Verkauf oder Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung ist ein Immobilienmakler kompetenter Ansprechpartner. Er bringt Verkäufer und Käufer zusammen und erhält dafür eine so genannte Maklerprovision, die Courtage. Die Höhe dieser Maklerprovision zahlte bislang häufig der Käufer der Immobilie allein. Im Juni 2020 beschloss der Bundestag die Neuregelung der Maklerprovision bei der Vermittlung von Kaufverträgen von Wohnungen und Einfamilienhäusern: Käufer und Verkäufer zahlen demnach jeweils die Hälfte.

Die Maklerproviosion – wer zahlt?

Das neue Gesetz (BGB §§ 656a bis 656d ) regelt zukünftig bundesweit, dass sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie die Courtage hälftig teilen. Carsten Wienke: „Das ist fair und bei Wienke Immobilien immer schon der Fall. Die Kosten allein an den Käufer einer Immobilie weiterzugeben, erhöht für ihn die Nebenkosten erheblich. Das war insbesondere für junge Familien oft schwierig, da die Nebenkosten möglichst aus eigenen Mitteln bestritten werden sollten.“

Wie hoch ist die Provision?

Es gibt auch im neuen Gesetz keine Vorgabe der Höhe der Maklerprovision beim Kauf von Häusern oder Wohnungen. Bei Wienke Immobilien beträgt sie 3,57% (aktuell 3,48% bei 16% MwSt.) Prozent und liegt damit im Durchschnitt. Bundesweit beträgt die Courtage zwischen drei und sieben Prozent des Verkaufspreises. In einigen Bundesländern galt bisher, diese Summe allein dem Käufer zu berechnen. Zukünftig gilt ausschließlich die Fifty-fifty-Regelung.

Woher wissen die Parteien, dass der andere zahlt?

Hierzu hat sich Gesetzgeber überlegt, dass derjenige, der den Makler beauftragt (meistens der Verkäufer) zuerst zahlt. Die andere Partei (in diesem Fall der Käufer) erhält einen Zahlungsnachweis, zum Beispiel die Kopie des Überweisungsträgers oder ein Ausdruck des Onlinebankings. Damit wird seine Hälfte zur Zahlung an den Immobilienmakler fällig. „Wir bei Wienke Immobilien arbeiten mit einem notariellen Nachweis sodass gewährleistet ist, dass keiner der beiden Parteien zu unrecht behandelt wird oder die gesamten Kosten auf den Käufer abgewälzt werden.

Vertrauen Sie der Immobilienfirma Wienke Immobilien in Dogern

Durch das neue Gesetz zur Kostenteilung der Courtage ist eine faire Verteilung der Kosten garantiert. Verkäufer und Käufer erhalten von mir als Makler eine professionelle Betreuung und kompetente Abwicklung ihres Immobiliengeschäfts. Weiterhin bietet die Firma Wienke Immobilien Verkäufern den zusätzlichen Service des Homestagings an. Das erleichtert es auch dem Käufer, sich das Leben in „seiner“ Traumimmobilie leicht vorzustellen.

Im Überblick:

  • Verkäufer und Käufer einer Immobilie teilen sich die Maklergebühren zu gleichen Teilen.

  • Der Auftraggeber des Maklers muss in jedem Fall die Hälfte der Kosten tragen. Vereinbarungen, die etwas anderes regeln, sind unwirksam.

  • Vereinbart eine Vertragspartei mit dem Makler eine kostenlose Dienstleistung, muss auch die andere Partei nichts zahlen.

  • Auch wenn beide Parteien mit dem Makler einen Vertrag abschliessen (Doppelbeauftragung), so fliesst die Courtage nur einmal. Diese teilen sich Verkäufer und Käufer.

  • Der Makler muss schriftlich beauftragt werden. Das geht zum Beispiel auch per E-Mail.

Käufer

Von was?

Von Wohnungen und Häusern

Eine Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf Sie als Käufer ist nicht mehr zulässig. Der Käufer zahlt zukünftig die gleiche Provision wie der Verkäufer einer Immobilie. Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision zu gleichen Teilen.
Beispiel: 3,5% vom Verkaufspreis zahlt der Verkäufer und max. 3,5% vom Verkaufspreis der Käufer. Oder: 1,5% vom Verkaufspreis zahlt der Verkäufer und maximal 1,5 % der Käufer. Unterschiedliche Provisionshöhen sind nicht mehr zulässig.

TIPP

Lassen Sie sich als Käufer einer Immobilie vom Makler nachweisen, dass vom Verkäufer eine Provision geleistet wurde. Besteht kein Zahlungsnachweis, müssen Sie als Käufer keine Maklerprovision zahlen. Sie sind in einem solchen Fall nicht provisionspflichtig.

Wer bestimmt nun die Höhe der Provision?

Verkäufer und Immobilienmakler haben nun die Möglichkeit, über die Maklerprovision zu verhandeln. Eine ortsübliche Provision liegt bei maximal 3,57% vom Verkaufspreis (inklusive Umsatzsteuer).

Verkäufer

Von was?

Von Wohnungen und Häusern

Provisionsfrei zu verkaufen, ist für den Verkäufer nicht mehr möglich. Der Makler würde in diesem Fall vom Käufer der Immobilie auch keine Provision erhalten. Beide Parteien (Käufer und Verkäufer) zahlen die Provision jeweils zu gleichen Teilen. Der Verkäufer entscheidet, wie viel ihm die Leistung seines Maklers wert ist.
Beispiel: Der Verkäufer zahlt dem Makler bei erfolgreichem Verkauf der Immobilie 3% plus Umsatzsteuer. Der Käufer muss maximal 3% plus Umsatzsteuer an Provision zahlen.

Wer bestimmt nun die Höhe der Provision?

Verkäufer und Immobilienmakler verhandeln über die Maklerprovision. Eine ortsübliche Provision liegt bei maximal 3,57% vom Verkaufspreis (inklusive Umsatzsteuer).

Mieter

Von was?

Von Wohnungen und Häusern

Hier gilt weiterhin das Bestellerprinzip (Gesetz vom 01.06.2015): Wer bestellt, der zahlt den Makler! Das ist der Vermieter. Mieter zahlen bei Immobilienangeboten von Immobilienmaklern keine Provision.

Von gewerblichen Immobilien

Im Gewerbemietrecht bleibt die Regelung bestehen, dass der Mieter die Provision zahlt.
Vermieter

Von was?

Von Wohnungen und Häusern

Die Pflicht zur Provisionszahlung im Erfolgsfall ist und bleibt beim Vermieter. Eine Abwälzung der Maklerprovision auf den Mieter ist nicht zulässig.

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